ALLGEMEINE GESCHAEFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERANSTALTUNGEN

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung/Nutzung von Veranstaltungsräumen und –Flächen im Innen- und Außenbereich des Restaurants zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Festivitäten jeder Art, Seminaren, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Restaurants.

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Restaurantbetreibers.

3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluß, -partner, -haftung

1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (schriftliche Bestätigung) des Restaurants an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner

2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

3. Das Restaurant haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Restaurants zurückzuführen sind. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Restaurant rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

III. Leistungen,  Preise, Zahlung

1. Das Restaurant ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Restaurant schriftlich zugesagten Leistungen zu erbringen.

2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Restaurants zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Restaurants an Dritte. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Restaurant allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertragliche Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.

3. Rechnungen des Restaurants ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Restaurant berechtigt, Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz bzw. dem entsprechenden Nachfolgezinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant  der eines höheren Schadens vorbehalten.

4. Das Restaurant ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

5. Bei Unterschreitung einer Personenzahl von 18 Gästen und dem Wunsch einer geschlossenen Veranstaltung folgend berechnet das Restaurant eine einmalig zu zahlende Raummiete von 360,00 €. Dies gilt nicht, wenn mit der Geschäftsführung individuelle Absprachen in Schriftform getroffen wurden.

6. Bei Begleichung einer Rechnung, ab einem Betrag von 500,00 €, mit Kreditkarten, wird vom Restaurant eine Kreditkartengebühr in Höhe von 2% des Rechnungsbetrages direkt an den Kunden weitergeleitet.

7. Bei verbindlichen Reservierungen legt das Restaurant einen Mindestumsatz in Höhe der preiswertesten Hauptspeise pro Person fest.

IV. Rücktritt des Restaurants

1. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Restaurant gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Restaurant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2. Ferner ist das Restaurant berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
höhere Gewalt oder andere vom Restaurant nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
Das Restaurant begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß die Veranstaltung den reibunglosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Restaurants in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne daß dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Restaurants zuzurechnen ist.
Ein Verstoß gegen den Geltungsbereich Absatz 2 vorliegt.

3. Das Restaurant hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz gegen das Restaurant, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Restaurants.

V. Rücktritt des Veranstalters
( Abbestellung, Stornierung)

1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Restaurant berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.

2. Tritt der Veranstalter 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Restaurant berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis und/oder 35% des entgangenem Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 80% des Speisenumsatzes. Bei Rücktritt am Tage der Veranstaltung gelten 100% des entgangenen Speiseumsatzes als Berechnungsgrundlage. Bei vereinbarten Pauschalangeboten gilt der vereinbarte Preis pro Person als Berechnungsgrundlage.

3. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis-Bankett x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt oder bei Reservierung wo eine a la carte- Speisenauswahl vereinbart wurde, das preiswerteste 3-Gang- Menü der aktuellen Karte.

4. Ersparte Aufwendungen nach 2. und 3. Sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant der eines höheren Schadens vorbehalten.

V-1 Gutschein
Gutscheine verlieren nach 1 Kalenderjahr ab Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit und können nicht mehr eingelöst werden.
An den Feiertagen 25.+26.12. sowie am 31.12. eines Kalenderjahres können von uns ausgegebene Gutscheine, welche sich in der 1-jährigen Gültigkeitsdauer befinden nicht eingelöst werden.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muß spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Restaurant mitgeteilt werden.

2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird vom Restaurant bei der Rechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.

3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
4.
Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Restaurant berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen.

5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Restaurants die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Restaurants zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Restaurant trifft ein Verschulden.

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Restaurant. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit das Restaurant für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Restaurant von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Restaurants bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technnischen Anlagend es Restaurants gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Restaurant diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Restaurant pauschal erfassen und berechnen.

3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Restaurants berechtigt, eigene Telefon-, Telefax-, und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Restaurant eine Anschlußgebühr verlangen.

4. Bleiben durch den Anschluß eigener Anlagen des Veranstalter geeignete des Restaurants ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

5. Störungen an vom Restaurant zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Restaurant diese Störungen nicht zu vertreten hat.

IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Restaurant. Das Restaurant übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Restaurants.

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Restaurant berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Restaurant abzustimmen.

3.Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterläßt der Veranstalter das, darf das Restaurant die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Restaurant für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant der eines höheren Schadens vorbehalten.

X. Haftung des Veranstalters für Schäden

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Restaurants.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand- auch für Scheck und Wechselstreitigkeiten- ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Restaurants. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Restaurants.

4. Es gilt österreichisches Recht.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeines Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.




 
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